Das Recht auf Diskriminierung – Warum das AGG ungerecht ist

Artikel von Dirk Hesse

Das recht auf diskriminierung

Das missverstandene Wort

Kaum ein Begriff löst heute mehr Empörung aus als „Diskriminierung“. In der öffentlichen Debatte ist er zum Synonym für Ungerechtigkeit und Intoleranz geworden. Doch was bedeutet Diskriminierung ursprünglich? Es heißt schlicht: unterscheiden, unterscheiden dürfen.

Und Unterscheidungen treffen wir alle – täglich, überall, aus den unterschiedlichsten Gründen. Wir diskriminieren, wenn wir uns für eine Partnerin entscheiden und andere ausschließen. Wir diskriminieren, wenn wir ein Restaurant wählen, das uns zusagt, und Dutzende andere ignorieren. Wir diskriminieren, wenn wir Freunde auswählen, wenn wir Bewerber sortieren, wenn wir Angebote ablehnen.

 

Diskriminierung ist keine Ausnahme, sondern die Regel menschlichen Handelns. Die Frage ist also nicht, ob wir diskriminieren, sondern unter welchen Bedingungen.

 

Das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) behauptet, eine Antwort darauf zu geben. Es soll bestimmte Diskriminierungen im Arbeitsleben und im Zugang zu Gütern und Dienstleistungen verhindern. Doch bei genauerem Hinsehen zeigt sich: Das AGG verletzt nicht nur elementare Freiheitsrechte, es basiert auch auf einem falschen Menschen- und Gesellschaftsbild.

1. Die praxeologische Sicht: Handeln ist immer diskriminierend

1. Die praxeologische Sicht: Handeln ist immer diskriminierend

Praxeologie, die Lehre vom menschlichen Handeln, zeigt uns: Handeln ist stets zielgerichtet. Wer handelt, wählt unter Alternativen. Doch jede Wahl bedeutet automatisch die Ablehnung anderer Optionen. Damit diskriminieren wir ununterbrochen.

  • Ich wähle einen roten Apfel, nicht den grünen.
  • Ich stelle einen Bewerber ein, nicht fünf andere.
  • Ich kaufe bei Händler A, nicht bei Händler B.

Diese Diskriminierung ist keine moralische Abwertung, sondern schlicht eine logische Konsequenz von Knappheit und Präferenz. Ohne Diskriminierung gäbe es keine Entscheidung, kein Handeln, kein Leben.

 

Das AGG dagegen behandelt Diskriminierung als Ausnahmefall, als etwas Pathologisches. Es behauptet, dass eine Gesellschaft gerechter werde, wenn man Diskriminierungen durch Gesetze verbietet. Doch praxeologisch gesehen ist das ein Widerspruch in sich.

2. Das Hausrecht und die Vertragsfreiheit

Eine der wichtigsten Grundlagen einer freien Gesellschaft ist die Vertragsfreiheit: Jeder entscheidet, mit wem er Geschäfte macht und mit wem nicht. Untrennbar damit verbunden ist das Hausrecht: Wer Eigentum hat, bestimmt die Regeln für dessen Nutzung.

 

  • Ein Restaurantbesitzer darf entscheiden, wen er bewirtet.
  • Ein Vermieter darf entscheiden, wem er seine Wohnung gibt.
  • Ein Ladenbesitzer darf entscheiden, wen er in seine Räume lässt.

Diese Rechte sind Ausdruck von Eigentum und persönlicher Autonomie. Wer sie einschränkt, enteignet Menschen teilweise an ihrer Freiheit.

 

Das AGG aber bricht dieses Prinzip. Es sagt: In bestimmten Konstellationen darfst du nicht mehr nach deinen eigenen Kriterien auswählen. Du darfst nicht nach Religion, nicht nach Geschlecht, nicht nach Hautfarbe, nicht nach Weltanschauung differenzieren. Das Eigentum gehört dir zwar noch formal, aber die Verfügung darüber wird eingeschränkt.

3. Die Ungerechtigkeit des AGG

Oberflächlich betrachtet wirkt das AGG gerecht: Niemand soll aufgrund angeborener oder geschützter Merkmale benachteiligt werden. Doch in der Praxis produziert es massive Ungerechtigkeiten.

 

Ungleichbehandlung der Diskriminierungsgründe
Das AGG privilegiert bestimmte Gründe (Religion, Ethnie, Geschlecht), während es andere Gründe unberücksichtigt lässt. Einen Kunden wegen seiner politischen Überzeugung (z. B. AfD, Linkspartei, Kommunist) abzulehnen, ist zulässig. Wegen seiner Religion nicht – selbst wenn dir seine Religion zutiefst zuwiderläuft. Warum sollte die Diskriminierung nach Religion verboten sein, die nach politischer Überzeugung aber erlaubt? Das ist willkürlich.

 

Zwang statt Vielfalt
Der freie Markt sorgt dafür, dass Diskriminierung bestraft wird, wenn sie den Bedürfnissen der Kunden widerspricht. Ein Gastronom, der keine Frauen bedient, verliert Kundschaft und Ruf. Doch unter dem AGG wird nicht der Markt entscheiden, sondern ein Richter. Statt Vielfalt von Regeln gibt es ein Zwangsmonopol auf Gleichbehandlung.

 

Kriminalisierung natürlicher Präferenzen
Jeder Mensch hat Vorlieben, Abneigungen, kulturelle oder religiöse Prägungen. Das AGG zwingt Menschen, diese Präferenzen zu unterdrücken oder sie vor Gericht zu rechtfertigen. Damit kriminalisiert es normales menschliches Verhalten.

4. Die vermeintliche Neutralität des Staates

Befürworter des AGG argumentieren, der Staat müsse neutral sein und gleiche Chancen garantieren. Doch das ist ein Trugschluss: Der Staat handelt niemals neutral.

 

Warum? Weil es keinen Staat als handelndes Wesen gibt. Es gibt nur Beamte, Richter und Politiker – Individuen, die zwangsläufig ihre eigenen Wertmaßstäbe einfließen lassen. Jeder Verwaltungsakt, jede richterliche Entscheidung, jede Gesetzgebung ist Ergebnis individueller Bewertungen.

 

Das bedeutet: Das AGG verhindert keine Diskriminierung, sondern verlagert sie. Nicht mehr der Restaurantbesitzer entscheidet nach seinen Präferenzen, sondern der Richter oder die Behörde – nach deren Präferenzen. Diskriminierung verschwindet nicht, sie wird nur monopolisiert.

5. Sind Parallelgesellschaften wirklich schlimm?

Ein gängiges Gegenargument lautet: Ohne AGG gäbe es Parallelgesellschaften, in denen etwa Muslime keine Christen bedienen oder Atheisten keine Gläubigen. Doch ist das wirklich so verwerflich?

 

Parallelgesellschaften entstehen ohnehin. Menschen suchen ihresgleichen. Italiener treffen sich in italienischen Restaurants, Türken in türkischen Vereinen, Christen in Kirchen, Atheisten in Clubs. Vielfalt bedeutet auch, dass unterschiedliche Gruppen ihre eigenen Räume gestalten dürfen.

 

Der Markt bestraft jene, die sich zu sehr abkapseln: Wer gar niemanden außerhalb seiner Gruppe bedient, schränkt seine Einnahmen ein. Wer aber bewusst für eine Nische da ist, kann darin erfolgreich sein. Das ist kein gesellschaftliches Problem, sondern Ausdruck echter Wahlfreiheit.

6. Wo sind die Grenzen des Rechts auf Diskriminierung?

Das Recht auf Diskriminierung ist kein grenzenloses Dogma. Auch aus libertärer Sicht gibt es Grenzen – aber diese liegen woanders als im AGG.

  • Privatbereich: Jeder darf diskriminieren, solange er niemanden mit Gewalt zwingt. Wer nicht ins Café A darf, geht eben ins Café B.
  • Vertragsbindung: Wer sich freiwillig auf einen Vertrag einlässt, muss ihn erfüllen. Nachträgliche Diskriminierung widerspricht dem Grundsatz „pacta sunt servanda“.
  • Zwangsmonopole des Staates: Hier gibt es keine Ausweichmöglichkeit. Wenn die Polizei oder das Gericht diskriminiert, bleibt dem Bürger kein anderer Anbieter. Normativ folgt daraus: Der Staat sollte so wenig wie möglich diskriminieren.

Damit wird die Unterscheidung klar:
Auf freien Märkten ist Diskriminierung erlaubt, weil Alternativen existieren.
In staatlichen Monopolen sollte Diskriminierung ausgeschlossen sein – auch wenn sie faktisch nie vollständig vermeidbar ist.

7. Realität vs. Norm: Das eigentliche Problem

Damit sind wir beim Kern:

  • Realität: Staatsvertreter handeln wie alle anderen Menschen – also nie neutral. Diskriminierung ist auch hier unvermeidbar.
  • Norm: Da der Staat Zwangsmonopole hält, sollte er wenigstens den Anspruch der Neutralität verfolgen.
  • Widerspruch: Dieser Anspruch bleibt eine Illusion. In der Praxis entscheidet immer ein Mensch mit eigenen Vorlieben.

Die Folge: Staatliche Diskriminierung ist schlimmer als private, weil man ihr nicht ausweichen kann. Private Diskriminierung korrigiert der Markt. Staatliche Diskriminierung bindet alle – ohne Alternative.

8. Ein Gedankenexperiment: eBay und der „letzte Preis“

Stellen wir uns ein Beispiel vor: Auf eBay schreibt dir jemand in gebrochenem Deutsch: „Was ist letzte Preis?“ Du vermutest, es sei ein Ausländer, und willst nicht an ihn verkaufen. Nach AGG-Logik wäre das problematisch – du würdest nach ethnischer Herkunft unterscheiden.

 

Doch im Kern handelt es sich nur um Vertragsfreiheit: Niemand ist verpflichtet, mit jedem Interessenten zu handeln. Wenn du ablehnst, verliert der Käufer nicht sein Leben, sondern kauft woanders. Das Risiko verteilt sich. Diskriminierung wird durch Wettbewerb entschärft.

9. Warum das AGG keine Friedensordnung schafft

Friedliche Gesellschaftsordnungen beruhen auf gegenseitigem Respekt vor Eigentum und Verträgen. Das AGG hingegen ersetzt diesen Respekt durch Zwang. Es schreibt Menschen vor, mit wem sie interagieren müssen – selbst wenn sie das nicht wollen.

 

Statt Konflikte zu lösen, schafft es neue:

  • Kläger gegen Beklagte vor Gericht.
  • Unternehmer, die teure Rechtsgutachten einholen müssen.
  • Menschen, die sich bevormundet fühlen und das Gesetz insgeheim verachten.

Eine Friedensordnung, die Zwang einsetzt, ist keine Friedensordnung, sondern eine Zwangsordnung.

Fazit: Für ein echtes Recht auf Diskriminierung

Diskriminierung ist keine Krankheit, sondern die Grundlage menschlichen Handelns. Sie ist Ausdruck von Freiheit und Eigentum. Das AGG versucht, Diskriminierung zu verbieten – und verletzt damit die Grundlagen einer freien Gesellschaft.

  • Es nimmt Eigentümern die Verfügung über ihr Eigentum.
  • Es privilegiert bestimmte Merkmale und ignoriert andere.
  • Es verlagert Diskriminierung vom Markt zum Staat.
  • Es verhindert Vielfalt und erzeugt neue Konflikte.

Die eigentliche Wahrheit lautet:

  • Privat diskriminieren ist legitim, weil Alternativen bestehen.
  • Staatlich diskriminieren ist illegitim, weil Alternativen fehlen – aber es passiert zwangsläufig, weil auch Staatsvertreter nur Menschen sind.

Ein gerechtes Prinzip wäre: Schaffe staatliche Monopole ab, dann reduziert sich die gefährlichste Form von Diskriminierung von selbst.

 

Das Recht auf Diskriminierung ist kein Aufruf zu Hass oder Willkür, sondern die logische Konsequenz echter Freiheit. Wer sie ernst nimmt, muss das AGG kritisieren – nicht weil er Diskriminierung liebt, sondern weil er Freiheit liebt.





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