Position der Partei der Vernunft zu Therapiefreiheit & Heilpraktikern

Freiheit und insbesondere Therapiefreiheit sind wichtig und werden in der Öffentlichkeit oft verzerrt wahrgenommen, was unseren allgemeinen Zielen zu Medizin & Gesundheit diametral gegenüber steht. Die PDV kämpft daher für eine freie Wahl von Therapeuten und Therapieformen – ohne Verbote oder ein vom Gesetz her vorgeschriebenes Sonderrecht für bestimmte Gruppen. Das staatliche Monopol auf die Erteilung der Heilerlaubnis bzw. ärztliche Approbation führt zu einem Durcheinander an oft widersprüchlichen Regularien. Wir wollen dies stark vereinfachen. 

Achtung! Die PDV steht auf der Seite der Therapiefreiheit, gibt jedoch keine Empfehlung für oder gegen bestimmte Behandlungsmethoden! Der mündige und souveräne Patient/Klient sollte sich stets unterschiedlichen Rat einholen – es geht schließlich um das wertvollste Eigentum überhaupt, den eigenen Körper. 

Zu den Heilpraktikern: Folgende Gesetze und Verordnungen regeln schon jetzt die Arbeit von Heilpraktikern, weshalb wir den immer wiederkehrenden Ruf nach einem Verbot des Heilpraktikerberufs nicht nachvollziehen oder gar unterstützen können. Insgesamt würden alle therapeutisch Tätigen von einer konkretisierenden Entschlackung oder (mit Ausnahme der im GG garantierten Rechte) dem Abschaffen diverser Rechtsnormen profitieren.

Grundgesetz

Aus Art 2 GG folgt: Staatlich erzwungene Therapiemethoden widersprechen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person. Einem Erkrankten dürfen nicht einfach gegen dessen Willen Therapiemethoden aufgezwungen werden, nur weil sie gerade von den Leistungsträgern (Kassen) übernommen oder von Staats-nahen Einrichtungen empfohlen werden.
Aus Art 4 GG folgt: Die Freiheit des Gewissens und der Weltanschauung umfasst auch die freie Wahl der Therapie bei Erkrankungen oder zur Prophylaxe.
Aus Art 11 GG folgt: Die Fälle von Lasten für die Allgemeinheit und auch der Seuchenschutz sind ausreichend durch entsprechende Versicherungen und das Infektionsschutzgesetz für Heilpraktiker geregelt. Daher erfüllt die an entsprechende Auflagen gebundene Arbeit von Heilpraktikern voll diesem Freizügigkeitsartikel.
Aus Art 12 GG folgt: Jeder, der die Überprüfung vor dem Gesundheitsamt besteht, darf Heilpraktiker werden. Ein HP-Verbot widerspräche also der Berufsfreiheit. Zudem wäre eine mögliche drastische Kompetenzbeschneidung nach diesem Artikel ebenfalls nicht hinzunehmen.

Heilpraktikergesetz

Das HeilprG regelt deutlich, was Heilkunde (eben nicht nur „Schulmedizin“ oder „Alternativmedizin“) bedeutet und welche Strafen drohen, wenn ohne Erlaubnis therapiert wird. Die Zahnheilkunde wird hier für Heilpraktiker explizit ausgeschlossen. Auch wird hier darauf hingewiesen, dass es eine Kenntnis- und Fähigkeitsüberprüfung geben muss, um HP zu werden. Seit 2018 ist eine Überprüfungs-Leitlinie in Kraft, laut der bundesweit durch das Gesundheitsamt Überprüfungen stattfinden und die den nachzuweisenden Wissensstoff umfangreich und detailliert aufführt. Die hohen Überprüfungsanforderungen haben dazu geführt, dass der Besuch einer HP-Schule, die ein umfassendes medizinisches Wissen vermittelt, quasi unumgänglich ist. Tatsächlich ist die Ausbildung zum HP selbst zwar nicht einheitlich geregelt, jedoch ist ein Bestehen durch glückliches Ankreuzen im ersten Überprüfungsschritt (Multiple-Choice-Test) und später durch Täuschung in der mündlich-praktischen Überprüfung (Amtsarzt und meist 2 HP-Beisitzer) so gut wie unmöglich.
Eine Auszeichnung mit Diplom oder anderen Urkunden ist sicherlich dienlich, um dem Patienten bei einer Entscheidung zu helfen. Allerdings sind staatliche Auszeichnungen nur an die eigenen (meist veralteten) Gesetze und festgehaltenen Erkenntnisse gebunden. Private oder gemeinschaftliche – aber unabhängige – Organisationen sind die bessere Wahl, um Qualitätsstandards zu setzen und zu halten.

Infektionsschutzgesetz

Es besteht ein klares Behandlungsverbot bei gefährlichen Infektionen. Heilpraktiker werden hier übrigens in die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Seuchen eingebunden und sind in der Pflicht, bestimmte Krankheiten bzw. Erkrankte dem Gesundheitsamt zu melden.

Zudem gibt es noch viele weitere Gesetze, die klar die Befugnisse und Grenzen von Heilpraktikern regeln, z.B. das Strafgesetzbuch, Arzneimittelgesetz (HP dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verwenden), Betäubungsmittelgesetz, Hebammengesetz, Strafprozessordnung, Heilmittelwerbegesetz, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, BGB, SGB, LMBG sowie diverse Verordnungen wie z.B. die RöV, StrlSchV und länderspezifische Hygieneverordnungen. Das oft vorgebrachte Argument vom unregulierten Heilpraktikerberuf greift also absolut nicht.
Die Aufsichtspflicht über die Heilpraktiker liegt bei den unteren Verwaltungsbehörden (in der Regel bei den Gesundheitsämtern). Diese sind aber personell oft zu schwach ausgestattet, um ihrer Aufsichtspflicht über die Arbeit in den Praxen der Heilpraktiker und den Ärzten nachkommen zu können. Dies ist aber nicht den Heilpraktikern anzulasten und darf in unseren Augen nicht als Argument für ein Aufblähen dieser Behörden herhalten.